Allgemeine Versteigerungsbedingungen

Allgemeine Versteigerungsbedingungen (AVB)

Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich gegen Höchstgebot und Bezahlung in EURO (€) der Europäischen Zentralbank. Die Versteigerung erfolgt im Namen und für Rechnung der Einlieferer. Der Versteigerer behält sich vor, Lose vom Verkauf zurückzuziehen, einzufügen, zu trennen oder zusammenzulegen.

Der Versteigerer ist berechtigt, die Rechte des Einlieferers aus dessen Auftrag und aus dem Zuschlag im eigenen Namen geltend zu machen. Der Versteigerer ist nicht gehalten, der Reihenfolge des Auktionskataloges zu folgen. Die Steigerungssätze betragen 5 %, höchstens 10 %. Schriftliche Gebote werden Interesse wahrend in der Weise ausgeführt, dass der Zuschlag auch bei höherem Gebot nur jeweils eine Steigerungsstufe über dem zweithöchsten Gebot erfolgt. Bei gleich hohen schriftlichen Geboten erhält derjenige Bieter den Zuschlag, dessen Gebot nach dem Posteingang zuerst eingegangen ist. Unbeschränkte Gebote z.B. „bestens“ oder „höchst“ werden bis zum fünffachen des Ausrufpreises berücksichtigt.

Der Versteigerer ist berechtigt, Personen ohne Angabe von Gründen von der Auktion auszuschließen. Auch ist der Versteigerer nicht verpflichtet, Gebote zu berücksichtigen, die unter dem Ausruf liegen. Auf den Zuschlag werden Provisionen von 18 % plus € 1,50 / Los, im Versandfall Porto und Verpackungskosten zum Selbstkostenpreis sowie eine Versicherungsgebühr von 0,5 % auf den Rechnungsbetrag erhoben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (z.Zt. 19 %) errechnet sich aus den Aufgeldern (Provisionen, Losgebühr, Porto und Verpackung) und wird dem Zuschlagspreis hinzugerechnet. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Die Sachen sind sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Für Saalbieter ist der Rechnungsbetrag sofort mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch bankbestätigten Scheck. Erwerber, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, erhalten eine Vorausrechnung, welche mit der Zustellung fällig wird. Wer für Dritte bietet, haftet neben diesen selbstschuldnerisch. Die Zustellung der ersteigerten Lose erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Bieters. Bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Auktionsrechnung bleiben die Marken/ Belege Eigentum des Einlieferers, der den Versteigerer ermächtigt hat, Ansprüche aus dem Zuschlag im eigenen Namen geltend zu machen. Erst nach Bezahlung der Rechnung besteht Anspruch auf Aushändigung der ersteigerten Lose.

Die Versendung ersteigerter Lose erfolgt auf Rechnung des Bieters. Die Gefahr geht auf den Bieter über, sobald die Ware versandfertig der Post übergeben worden ist. Nach dem gültigen Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen tritt der Verzug automatisch 30 Tage nach Zugang der Vorausrechnung, auch ohne Mahnung in Kraft ! Gleichzeitig erlöschen die Rechte des Bieters aus dem Zuschlag. Befindet sich der Bieter im Verzug, ist der Versteigerer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem sogenannten Basiszinssatz des Rechnungsbetrages zu erheben. Kommt der Bieter seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder nimmt er die ersteigerten Lose nicht ab, so ist der Versteigerer berechtigt, vom Erwerber einen pauschalen Schadensersatz von 25 % der Zuschlagssumme als Ausgleich für entgangene Einlieferer- und Bieterprovision sowie entstandene Aufwendungen zu verlangen, sofern der Bieter nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Anstelle der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ist der Versteigerer auch berechtigt, das Los ohne weitere Benachrichtigung freihändig zu verkaufen oder ein weiteres Mal zu versteigern. Der ursprüngliche Erwerber haftet für den Mindererlös, hat aber keinen Anspruch auf den eventuellen Mehrerlös. Bis zur vollen Bezahlung der Auktionsrechnung ist er von weiteren Geboten ausgeschlossen. Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der Auktion besichtigt werden. Die Beschreibungen der Lose in diesem Katalog sind sorgfältig nach dem aktuellen Wissensstand des Auktionshauses unter Hinzuziehung einschlägiger Literatur erfolgt. Sie stellen in keinem Fall eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des & 434m und 459 ff. BGB dar. Reklamationen bezüglich offener Mängel sind spätestens einer Woche nach Übergabe oder Zustellung der Lose bei dem Versteigerer anzuzeigen. Die Lose müssen sich in unverändertem Zustand befinden, was insbesondere für die unversehrte Versiegelung von eingeschweißten Marken gilt. Lediglich das Anbringen von FALSCH-Zeichen der Mitglieder des Bundes Philatelistischer Prüfer (BPP) gilt nicht als Veränderung. Der Versteigerer kann verlangen, dass bei Reklamationen ein entsprechender schriftlicher Befund eines zuständigen Verbandsprüfers des BPP eingeholt werden. Will der Erwerber eine Prüfung vornehmen lassen, muss er den Versteigerer vorher darüber informieren. Die Reklamationsfrist wird dann verlängert. Dieses berührt jedoch die Verpflichtung zur sofortigen Bezahlung der Lose nicht. Eventuelle Prüfgebühren und sonstige Auslagen werden bei einer berechtigten Reklamation erstattet. Bei vom Kunden veranlasster Nachprüfung eines Beleges besteht im Falle der Ablehnung durch den Prüfer keine Berechtigung zur Reklamation sofern der Beleg nicht als „falsch“ signiert wurde! Kosten für Reklamationen und Nachprüfungen werden dem Käufer nicht erstattet.

Bei Sammlungen, Sammellosen oder sonstigen Großlosen sind Reklamationen jeglicher Art, insbesondere im Hinblick auf Qualität und Quantität ausgeschlossen. Lose, die bereits mit Fehlern beschrieben sind, können wegen weiterer kleinerer Mängel nicht reklamiert werden. Fehler, die sich aus den Abbildungen ergeben (Schnitt, Zähnung, Stempel, Farbe usw.) können nicht zum Gegenstand einer Reklamation gemacht werden. Ansprüche aller Art gegen den Auktionator oder den Einlieferer verjähren mit Ablauf von drei Monaten, beginnend mit dem ersten Tag des auf den Versteigerungsmonat folgenden Kalendermonats. Die Versteigerungsbedingungen werden mit der Gebotsabgabe anerkannt und gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf, Festpreisverkäufe oder den Handel mit Rücklosen. Soweit gesetzlich zulässig, ist für alle Beteiligten der Gerichtsstand und Erfüllungsort Dessau-Roßlau. Für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Dessau-Roßlau Erfüllungsort. Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Rechtsbeziehung Versteigerer/Käufer(Bieter) ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheckforderungen) ist Dessau-Roßlau. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer (Bieter) keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ulrich Neumann, Jürgen Herzberg, C. Schmidt

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